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Entwicklung der Demokratie - da gibt es noch viel zu tun.

 

Bürger- beteiligung  ist mehr,  als nur Wählen.

 

Was die Bürger wollen -   ist unser  Programm.


DEMOKRATIE

Diskussion über unsere Demokratie

Unsere Demokratie kann ja nur die des Grundgesetzes sein. Das Grundgesetz bestimmt unzweideutig unsere Gesellschaftsordnung. Überraschend, auch für uns ist, daß nach 60 Jahren Bestand des Grundgesetzes,  mindestens 50 % unserer mit dem Grundgesetz eingeleiteten Demokratie, noch nicht etabliert ist. Unser Verständnis der Demokratie in Deutschland basiert einzig auf Aussagen des Grundgesetzes in seinen wichtigsten Passagen.

In allen Diskussionen, mit Bürgern, Politikern und Parteimitgliedern der verschiedensten Parteien, zeigt sich immer wieder, daß der Begriff der Demokratie noch nicht verstanden ist. Diese Seite unserer Homepage soll helfen, einmal Klarheit zu erzeugen. Zunächst die in Frage kommenden Artikel unseres Grundgesetzes.

 

Art. 20.2  Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der  vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

Art. 20.4  Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zu Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Art. 21  Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.

Art. 79.3  Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Art. 29.2  Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Die betroffenen Länder sind zu hören.

Art.102  Die Todesstrafe ist abgeschafft.

Art 2.2  Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Art.1 bis 19 beschreiben jedes Grundrecht einzeln. In Art. 19.2. wird nochmals verstärkt: “ In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.“ Damit ist eine Änderung des Art. 2.2 ebenfalls ausgeschlossen.

 

Kommentare zu den Artikeln des Grundgesetzes.

Artikel 20.2:  Sie (nämlich ALLE Staatsgewalt)  werden vom Volke nicht nur in Wahlen, sondern auch durch Abstimmungen, ausgeübt. Wobei die besonderen Organe der Gesetzgebung für die gewählten Vertreter des Volkes die Parlamente sind und das besondere Organ für die Abstimmung noch etabliert werden muß. Das wäre dann die zweigleisige Legislative für die Wahlen UND die Abstimmungen. Die Exekutive haben wir in den Verwaltungen, Polizei usw. und die Judikative sind die Gerichte.

Nach Artikel 20.4  haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn es Jemand unternimmt, diese Ordnung, wie sie im Grundgesetz festgelegt ist, zu beseitigen. Da die Grundnorm “Abstimmung” im Bund nach 60 Jahren immer noch nicht eingeführt ist, diese Ordnung des Grundgesetzes nicht existent ist, also beseitigt ist, bleibt die Möglichkeit des Widerstandes der Bürger/Innen im Raume.

Artikel 21:  Hier ist die Aufgabe der Parteien beschrieben. Sie wirken MIT, sie wirken nicht allein, wie es heute ist. Das Volk ist als Souverän berechtigt, Beschlüsse seiner Vertreter zu korregieren. Das ist heute nicht erwünscht, ist aber notwendig, damit die Parteien grundgesetzkonform wirken können.

Artikel 79.3: Hier werden mit der sogenannten Ewigkeitsklausel der Art. 1 und damit die Menschenrechte bis Art. 19 festgeschrieben. Ebenfalls wird die Gliederung in Länder und die Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung festgelegt. Auch erhält der Artikel 20 mit den Grundnormen “Wahlen und Abstimmungen” den Schutz gegen Änderungen.

 

Fragenbeantwortung

Wir haben die Fragen, die immer wieder gestellt werden, gesammelt  und versuchen sie hier zu beantworten. Gleichzeitig wollen wir Sie ermuntern, uns Ihre Fragen vorzulegen.

FRAGE 1: Es wird behauptet, wir seien eine repräsentative Demokratie. Stimmt das?

Dieser Ausdruck “repräsentative Demokratie” bezeichnet eine eingeschränkte Demokratie, nämlich daß nur die Repräsentanten, die Vertreter des Volkes, die Gesetzesvollmacht haben. Zunächst einmal glauben wir nicht, daß es eine Auszeichnung ist, eine eingeschränkte Demokratie zu sein. Außerdem reden uns die Repräsentanten seit Jahrzehnten ein, daß wir diese repräsentative (eingeschränkte) Demokratie seien. Das ist aus ihrem Interesse des Machterhaltes noch verständlich. Schaut man jedoch in die Protokolle des parlamentarischen Rates, des Gremiums, das das Grundgesetz beraten und verkündet hat, dann bekommt man ein anderes Bild. Es gab 2 Versuche , die Formulierung in Artikel 20.2   “und Abstimmungen” zu streichen. Das wurde jedesmal abgelehnt.

 Hier ein Ausschnitt aus den Protokollen des parlamentarischen Rates, Ausschuß für Grundsatzfragen, von der 11. Sitzung am 14.10.1948.  Dieser Vorgang ist erstmals 1984 aus den Originalquellen veröffentlicht worden. Wieso wurde das vorher nie öffentlich publiziert?

 In der Beratung geht es um den Text des Artikels  20.2 .  Auf die Ausführungen von Dr. Carlo Schmid (SPD) zu den Organen antwortet der Vorsitzender von Mangold (CDU) :

Vors.: “In diesen Organen wird das Volk handelnd tätig. Man darf aber nicht sagen, nur in diesen Organen; dann würde die Volksabstimmung ausgeschlossen.”

Die Unterstreichung bei “nur” ist original so in dem Protokoll enthalten. Darauf antwortet Prof. Dr. Carlo Schmid, SPD direkt:

Dr.  Schmid: “Wir wollen kein Monopol für die repräsentative Demokratie.“

 So ist im parlamentarischen Rat von den Müttern und Vätern des Grundgesetzes eine eindeutige Auffassung zu erkennen:  die Bundesrepublik Deutschland solle KEINE nur repräsentative Demokratie werden. Es ist aber von den Parlamentariern versäumt worden, ein Allgemeines Abstimmungs- Gesetz zu beschließen, so wie sie ja auch ein Wahlgesetz beschlossen haben. Das ist nur aus der damaligen Situation  nach dem Kriege und als geteiltes Land zu verstehen. Aber spätestens bei der Wiedervereinigung hätte dieses Versäumnis nachgeholt werden müssen. Es geschah nicht, weil die Repräsentanten, die Parlamentarier in 5 Jahrzehnten gewöhnt waren, allein zu entscheiden. Da haben  beide “Voksparteien”, die CDU und die SPD kläglich versagt.

 

FRAGE 2: In Artikel 29 gibt es den Volksentscheid. Kann sich das Wort “Abstimmungen“ in Artikel 20.2   auf den Artikel 29 beziehen?

Das ist unlogisch und zu kurz gedacht, obwohl auch Politiker so argumentieren.

1. Der Artikel 20 beschreibt ein Grundrecht des GANZEN Volkes bezogen auf ALLE Fragen. Die Wichtigkeit dieses Rechtes wird unterstrichen durch die sog. Ewigkeitsklausel im Art.79.3 , danach darf Art. 20 oder Teile davon nie gelöscht werden.

Der Artikel 29 (ebenfalls Art. 118) behandelt die Neugestaltung der Ländergrenzen, die nur von dem betroffenen Bevölkerungsteil entschieden wird, also eine einzige Frage (nicht ALLE Staatsgewalt) für einen kleinen Teil des Volkes. Durch diese Einschränkung sind diese Artikel sinnvoll.

 2.  Der Artikel 29 (oder Art. 118)  könnten ersatzlos durch Verfassungsänderung gestrichen werden, worauf würde sich dann das unstreichbare Recht aus Artikel 20.2 “Abstimmung” beziehen?

 

FRAGE 3: Wie kann verhindert werden, daß durch Abstimmungen die Todesstrafe eingeführt wird?

Es ist wie beim Pawlowschen Reflex: Pawlow hatte immer dann, wenn der Hund Futter bekam ein Glöckchen geläutet, bis der Hund konditioniert war. Läutete er das Glöckchen, lief beim Hund der Speichel auch ohne Futter. Erwähnt jemand das Wort “Volksabstimmung” kommt sofort die Antwort: “Einführung derTodesstrafe”. Wir haben den Eindruck, daß das ganze Volk über Jahrzehnte konditioniert worden ist. Die Gedankenverbindung: “Volksabstimmung -Todesstrafe” ist gezielt in jahrzehntelanger, unermüdlicher Medienarbeit aufgebaut worden. Man benutzt dieses Argument, um damit die Volksabstimmung auszuschliessen.

Redlicher wäre es, die Politiker hätten die Volksabstimmung zugelassen und die Einführung der Todesstrafe für alle Zukunft verhindert. Aber damit hätte man sich eines bestens einprägsamen Arguments gegen die Volksabstimmung beraubt. Das muß einmal verstanden werden:  die Volksabstimmung ist bei den Politikern nicht erwünscht, es stört die Kreise, mindert ihre Macht und ist nicht so leicht steuerbar. Aber wenn man ständig in Sonntagsreden von der großen Demokratie in Deutschland spricht, kann man nicht öffentlich sagen, daß man gegen die Volksabstimmung ist. Also wird ein einprägsames Argument gefunden, was die Volksabstimmung ausschließt. Da im Volk die Ansicht vorherrscht, die Todesstrafe nicht einzuführen, die Verbindung aber von den Politikern über die Medien hergestellt wurde: “Volksabstimmung gleich Einführung derTodesstrafe”, ist der gängige Kurzschluß in großen Teilen des Volkes:  keine Volksabstimmung, damit nicht eines Tages die Todesstrafe eingeführt wird. Wobei jeder einzelne Bürger, den wir befragen konnten, es weit von sich weist, er wolle nicht die Todesstrafe, aber die Anderen könnten sie wollen.     

Wie kann die Todesstrafe ausgeschlossen werden? Dazu müssen wir noch etwas Anderes erwähnen. Die Politiker sind sich durchaus bewußt, wie sie etwas ausschließen können. Wir brauchen uns nur die Landesverfassungen anschauen, in allen gibt es in der einen oder anderen Form den sog. Finanzvorbehalt, d.h. es darf nicht über Fragen abgestimmt werden, die in irgend einer Weise Einfluß auf den Landes-Finanzhaushalt haben. Es geht also. Aber hier muß man deutlich erkennen: es geht - weil es den Politikern nutzt ( dadurch können sie weiter allein über Finanzen entscheiden). Genau so hätte ein “Todesstrafen- Vorbehalt” (ein scheußliches Wort) in der Regelung der Volksabstimmung eingebaut werden können. Aber das hätte den Politikern nicht genutzt, also hat man mit der befürchteten Einführung der Todesstrafe ein starkes Argument gegen die Volksabstimmung aufgebaut, daß wiederum der politischen Klasse nutzt.

Dabei könnte die Todesstrafe schon heute nicht eingeführt werden, weder durch das Parlament noch durch eine Volksabstimmung. In Artikel 2.2 (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) und in Artikel 102 (Todesstrafe abgeschafft) wird das ausgeschlossen. Art 102 könnte zwar gestrichen werden, damit ist allerdings die Todesstrafe noch nicht eingeführt. Der Art. 2.2 ist ebenso wie der Art. 20.2 durch die sog. Ewigkeitsklausel in Art. 79.3 geschützt und kann nicht geändert werden. Könnten die Bürger abstimmen, dann könnte die Todesstrafe auch nicht über einen  Umweg, durch  Streichung des Artikel 2.2  eingeführt werden. Art. 19 verbietet zusätzlich das Antasten der Grundrechte und damit auch das Antasten des Rechtes auf Leben und körperlicher Unversehrtheit.

 

 FRAGE 4: Wir haben doch das Petitionsrecht, kann das nicht die Volksabstimmung ersetzen?

In einer Demokratie ist das Volk der Souverän, die Repräsentanten sind die gewählten Vertreter des Souveräns. Diese Konstellation muß man immer im Hinterkopf haben. Petitionsrecht ist das Bittrecht, der Gnadengesuch. Ist es dem Volk als Souverän angemessen, seine Vertreter um Gnade zu bitten, um Änderung eines unhaltbaren Zustandes zu bitten? Wobei die Vertreter nach ihrem Gutdünken die Bitte ablehnen können? In einem obrigkeitsstaatlichen System ist die Petition angebracht und die einzige Möglichkeit, daß der Untertan um Gehör bittet. Von der Idee der Demokratie (Herrschaft des Volkes, durch das Volk, für das Volk.) betrachtet,  ist diese Umkehrung der Kompetenzen unhaltbar. In unserer Demokratie geht alle Staatsgewalt vom Volke aus in Wahlen, die haben wir, und Abstimmungen über Sachfragen, die verweigern uns die Vertreter nach wie vor aus Eigeninteresse, zu ihrem Machterhalt. Damit verhalten sie sich grundgesetzwidrig seit nunmehr 6 Jahrzehnten. Das haben nur noch nicht genügend Bürger/Innen gemerkt.

FRAGE 5: Stören die Abstimmungen nicht die Arbeit der Parlamente?

Nachdem die Abstimmungen eingeführt worden sind, arbeiten die Parlamente weiter wie bisher, sie beraten und beschließen Gesetze, kontrollieren die Regierung usw. Erst wenn in der Bevölkerung ein Gesetz auf Widerspruch stößt, beginnt der Prozeß mit Initiative, dann mit Begehren, und wenn das Erfolg hat (das Quorum erfüllt ist), findet eine Abstimmung über dieses Gesetz statt. Wenn eine Mehrheit erreicht wird, gilt nun das veränderte Gesetz, wenn nicht gilt das ursprüngliche Gesetz. Das gleiche gilt für aus der Bevölkerung initierte Gesetze, wenn z. B. die Vertreter ein Thema nicht anpacken wollen.

Es werden also nur Themen zur Abstimmung kommen, die in der Bevölkerung anders oder neu gesehen werden, als die Vertreter es tun. Im Grunde kann durch die Möglichkeit der Volksabstimmung auch eine Bestätigung der Arbeit der Parlamentarier erreicht werden. Wenn Widerspruch zugelassen ist und kein Widerspruch erfolgt, dann, und nur dann, ist die Arbeit der Parlamente durch den Souverän genehmigt.

 Oft kommt auch das Argument, daß die Bürger nicht ständig über alle Gesetze abstimmen können. Nochmals, es wird nicht über alle Gesetze eine Abstimmung eingeleitet werden. Es soll nur die Möglichkeit vorhanden sein, über alle Gesetze abzustimmen. Eine Abstimmung tritt nur bei mehrheitlichem Mißfallen auf, falls die Bürger/Innen andere Vorstellungen haben als die gewählten und beauftragten Vertreter der Bürger/Innen.

 

FRAGE 6: Sollte auch über Finanzen abgestimmt werden können?

Selbsverständlich JA. Die Politiker haben die Gesetze zur Volksabstimmung in den Ländern so gestaltet, daß die Bürger/Innen von der Entscheidung über Finanzen ausgeschlossen sind. In den Ländern gilt z.Zt. der sog. Finanzvorbehalt, d.h. alle Abstimmungen, die Einfluß auf den Finanzhaushalt haben könnten, sind unzulässig.

 Diese, und andere Vorbehalte, sind im Grunde unredlich. Das Volk, daß die Verfassung beschließt (“kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt” Präambel des Grundgesetzes), daß der oberste Souverän ist, kann nicht weniger Rechte haben, als die vom Volk gewählten Repräsentanten (die Vertreter lt. Duden). Gerade beim Finanzvorbehalt zeigt es sich deutlich, es gibt keine Gesetze, die keinen Einfluss auf den Finanzhaushalt haben. Mit diesem Ausschluß können alle Volksabstimmungen gekippt werden. Und ... warum sollten wir nicht über die Finanzen abstimmen dürfen, es ist doch unser Steuergeld. Die Politiker haben in Jahrzehnten bewiesen, daß sie mit unserem Geld nicht sehr sorgsam umgehen. Korrekturen sind machmal dringend notwendig. Gerade wieder haben wir erlebt, wie die Vertreter des Volkes die Renten um 1,1% erhöhen wollen, sich selbst aber 16 % zubilligen wollten. Für die Rentner bedeutet die Erhöhung zwischen 8-15 Euro, für  sich  selbst  bedeuten 16% = 1000 Euro. Alle Entscheidungen, die von den Vertretern des Volkes getroffen werden können, sollen auch vom Volk direkt getroffen werden können. Davor haben die Vertreter Angst und maßen sich das Recht an, das Volk von Einzelentschei-  dungen fern zu halten. Damit verhalten sich die Vertreter verfassungswidrig. Im Grundgesetz heißt es “ALLE Staatsgewalt”, dort gibt es keine Einschränkungen. Das sind alles künstlich geschaffene Hürden, damit die Repräsentanten weiter frei und unwidersprochen von den Bürgern/Innen entscheiden können.

 

FRAGE 7: Was waren “die bitteren Erfahrungen von Weimar” mit der Volksabstimmung?

 Die Politiker wollen uns glauben machen, das Weimar an zuviel Abstimmungen gescheitert ist.

In der gesamten Zeit der ersten Republik von 1919 bis 1933 gab es 2, in Worten ZWEI,  Volksabstimmungen. 1926 über die Enteignung des Fürstenvermögens von der KPD und SPD  und 1929 über den Young-Plan von den Rechtsparteien eingeleitet. Beide Abstimmungen erhielten nicht die Mehrheit. Von seriösen Historikern werden diese Abstimmungen als Randerscheinungen angesehen.

Die Weimaer Republik bekam durch das damalige Parlament ihren Todesstoß, als die Abgeordneten dem Kanzler Hitler mit dem Ermächtigungsgesetz die alleinige Entscheidung an die Hand gaben. Damit war die Diktatur etabliert.

Dieses Ermächtigungsgesetz beschloß also nicht das Volk in einer Abstimmung, sondern das Parlament am 24. März 1933. Die gewählten Repräsentanten der damaligen Zeit, auch der spätere erste Bundespräsidenten Theodor Heuss, stimmten dem Ermächtigungsgesetz zu. Ab diesem Zeitpunkt entwickelte sich die Diktatur in Deutschland. Alle weiteren Volksbefragungen in der Hitlerzeit waren keine demokratischen Volksabstimmungen, sondern vom Diktator eingeleitete, mit viel Propaganda erzeugte Stimmungsmache.

Hier muß einmal eine grundsätzliche Klärung der Begriffe vorgenommen werden. Bis heute wird ständig Volksabstimmung und Volksbefragung durcheinander geworfen.

Volksbefragung: Der Souverän (der König, der Diktator) befragt seine Untertanen, wie ein Problem gelöst werden sollte. Er behält sich allerdings das Recht vor, auch anders zu entscheiden, als die Befragung ergeben hat. Das ist seit 1933 in der Diktatur einigemale durchgeführt worden bis zu der Frage “Wollt ihr den totalen Krieg?”

Diese Spielart ist bei uns in den Kommunen noch beibehalten worden. In den Gemeinden kann der Rat eine Befragung einleiten, braucht sich aber nicht an die Entscheidung der Bürger gebunden halten, d.h. der Rat kann auch gegen die Mehrheit der Bürger eine andere  Entscheidung fällen. Dadurch entsteht der Eindruck, der Rat sei der Souverän und so wird es auch von einigen Ratsmitgliedern vertreten. Im Grunde ist das eine vordemokratische Haltung, denn darüber gibt es keinlei Zweifel: in einer echten Demokratie ist das Volk der Souverän. Der Rat sind die gewählten Vertreter des Volkes. Entscheiden die Vertreter falsch, sollte der Souverän, das Volk (die wahl- und abstimmungsberechtigen Bürger/Innen) einschreiten und die Entscheidung in seinem/ihrem Sinne revidieren oder auch selbsinitierte Entscheidungen fällen können.

Volksabstimmung: diese wird ohne Aufforderung oder Anordnung irgend einer Stelle aus der Mitte der Bürger initiiert. Ein Einzelner oder eine Gruppe von Bürgern/Bürgerinnen entdeckt einen Mißstand, sucht durch Unterschriften ein Begehren zu starten. Ist die Zahl der Unterstützer groß genug, erfolgt die eigentliche Abstimmung. Wird bei der Abstimmung eine Mehrheit erreicht, so ist die Entscheidung gefallen und hat Gesetzeskraft. Keine Stelle, ob Regierung, Kanzler oder sonstige Institution hat das Recht, Einfluß zu nehmen. Die  Bürger/Innen ergreifen die Initiative, führen ein Begehren durch und  Entscheiden selbst.

Ein so zahlreicher Souverän (im Bund 60 Millionen, in Ottersberg 9600  abstimmungsberechtige Bürgern/innen ), kann nur Abstimmen, wenn erstens  festgestellt wird, ob überhaupt abgestimmt werden soll, d.h.ob genügend Bürger/Innen diese Frage für wichtig genug halten (das Quorum für das Begehren). Und  zweitens, ob genügend Bürger/Innen bei der eigentlichen Abstimmung zustimmen, im Sinne von Entscheiden, und eine Mehrheit zustande kommt. Durch die hohen Hürden bei der Abstimmung, ist es erst einmal in 60 Jahren in Ottersberg gelungen, eine Abstimmung durchzuführen.

 

FRAGE 8: Wie hoch sind die Hürden für die Wahlen und für die Abstimmungen?

 Schauen wir uns die Hürden für die Wahlen an. Dort gibt es  nur minimale  Hürden. Eine Wahl mit einer Beteiligung von hypothetisch 5 % aller Einwohner wäre voll gültig. Die abgegeben Stimmen der 5%-Beteiligten würde als 100 % der Stimmen gerechnet und dann auf die entsprechenden beteiligten Parteien verteilt werden. Die  5%-Hürde für den Einzug in das Parlament wäre dann, gerechnet auf die gesamten Wahlberechtigten 0,25 %. In Zahlen beim Bund:  5% von 60 Mill. = 3.000.000 haben sich bei der Wahl beteiligt. Das wird als 100 % gewertet, dann ist die 5%-Klausel für den Eintritt in das Parlament 150.000 Stimmen. Mit dieser Wahl wären die Vertreter für 5 Jahre berechtigt, alle auftauchenden Fragen zu entscheiden.

Wenn wir die Hürden für eine Abstimmung in den Gemeinden auch für  eine Abstimmung im Bund (die z. Zt. gar nicht zugelassen ist) zu Grunde legen, wären die Zahlen für das Begehren 10 % von 60 Mill. = 6.000.000 Unterschriften - in ehrenamtlicher Tätigkeit von eine Bürgergruppe zu sammeln. Für die Abstimmung müßten 25% = 15.000.000 mit JA gestimmt haben, erst dann wäre die Abstimmung gültig. D.h. die Beteiligung müßte noch sehr viel höher sein, weil ja nicht damit gerechnet werden kann, daß alle mit Ja stimmen.  Und dieser Aufwand würde für die Entscheidung einer einzige Frage aufzubringen sein.

 Im Grundgesetz im Artikel 20.2 haben die Wahlen und Abstimmungen das gleiche Gewicht. Die unterschiedliche Behandlung der Wahlen und Abstimmungen sind nur aus der Furcht der Politiker zu verstehn, die eine Einbuße ihrer Macht befürchten.

 

Frage 9: In Art. 79 ist auch die Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung festgelegt. Wie könnte die Mitwirkung der Länder bei Abstimmungen geregelt werden?

Bei Abstimmungen wirken die Bürger/Innen. Wenn eine Abstimmung des Bundes abläuft, zählt zunächst einmal die Gesamtstimmzahl aller Bürger/Innen. In einer zweiten Stimmzählung werden die Stimmen der einzelnen Länder gezählt.

Damit eine Abstimmung gültig ist muß eine doppelte Mehrheit erreicht sein. Die Mehrheit aller Bürger/Innen des Bundes und die Mehrheit  in mindestens 9 von den 16 Länder muß erreicht sein. Ähnlich wird die Abstimmung in der Gesamt-Schweiz und in den einzelnen Kantonen gehandhabt. Im Grunde wäre das nur eine doppelte Zählweise der abgegebenen Stimmen.

 

FRAGE 10: Worin unterscheiden sich die Rechte der Wahlen und der Abstimmungen? Gemeint sind nicht die Prozeduren, die sind bekannt, sondern in der geistigen Wirksamkeit.

Seit Jahrhunderten gibt es die Herrschenden und die Beherrschten. Die Herrschenden standen immer an der Spitze einer Hierarchie und übten die Befehlsgewalt aus. Das ist auch noch heute in unserer Demokratie so.

Die Wahlen sind eine Prozedur des Systems der Hierarchie, eine große Menge Bürger/Innen geben mit der Wahl ihre Macht, ihre Stimme, an eine kleine Gruppe, den Parteien ( 2 % der Gesamtbevölkerung), ab. Die Parteien wählen wieder den Kanzler, den Präsidenten, den Fraktionsvorsitzenden, usw. Wieder wird die Macht von Vielen auf Einzelne übertragen. Es wird gesagt, die Beherrschten legitimieren die Machtausübung der Herrscher. Das klingt zwar gut, trotzdem befinden wir uns immer noch im System Herrscher-Beherrschte, auch wenn wir die Herrscher wählen.

Das wahre Urbild der Demokratie dreht das System um, die ehemals Beherrschten sollen nun die Herrscher sein, das Volk wird als der Souverän bezeichnet. Dazu ist allerding mehr nötig als nur die Wahlen, diese sind  ja noch im alten System wirksam. Ein Souverän, der in Deutschland aus 60 Millionen Einzelpersonen besteht, muß besondere Möglichkeiten haben, um zu Entscheidungen kommen zu können.

Bei den Volksabstimmungen wird zum ersten Mal in der Menschengeschichte dieses System Herrscher-Beherrschte verlassen. Ein Einzelner, oder kleine Gruppen von Menschen, die zu den ehemals Beherrschten gehören, finden einen Mißstand vor. Sie haben nicht die Macht, diesen Mißstand allein zu beheben. Aber sie haben in einer wahren Demokratie die Möglichkeit, sich mit anderen abzustimmen und zu erfahren, ob noch mehr Menschen unter diesem Mißstand leiden. Ist das der Fall, kann diese Gruppe den Rest der Bürger mittels Volksabstimmung über einen Gesetzentwurf fragen, ob sie bei der Aufhebung dieses Mißstandes mithelfen wollen.

Abstimmung tritt also in zweierlei Bedeutung auf, die Bürger stimmen sich untereinander ab, um zu erfahren, wieviel Bürger betroffen sind und zweitens, die Bürger stimmen ab im Sinne von Entscheiden, daß dieser Mißstand behoben wird.

Die Volksabstimmung geht also in die Richtung von dem Einzelnen zu den Vielen, die dann die Entscheidung treffen, während die Wahlen von den Vielen zu den/dem Einzelnen geht, die/der dann die Entscheidungen treffen/trifft. Es ist eine grundsätzlich andere Richtung bei Wahlen und Abstimmungen zu erkennen.

Von diesem Gesichtspunkt ist unsere “repräsentative Demokratie” noch auf der ersten Entwicklungsstufe zu einer wahren Demokratie. Wir haben immer noch nur die Wahlen. Die Mütter und Väter des parlamentarischen Rates, die uns das Grundgesetz hinterlassen haben, sind schon einen Schritt weiter gewesen. Sie haben erkannt, daß eine Demokratie ohne Abstimmung des Volkes nicht die Bezeichnung “Demokratie” verdient. Deshalb die zweimalige Verweigerung, die Worte “und Abstimmungen” aus Art. 20.2 zu streichen. Zu ihrem Demokratiebild gehörte die Volksabstimmung unbedingt dazu. Unsere heutigen Politiker sind weit hinter diesem Urbild der Demokratie zurückgefallen. Erst im Juni 2002, nach mehr als 50 Jahren praktischer Übung in Fragen der Demokratie,  haben sie wieder ihr Unvermögen bewiesen, demokratisch, im Sinne von Herrschaft des Volkes, zu handeln. Sie stimmten gegen eine Grundgesetzänderung, die die bundesweite Volksabstimmung ermöglichen sollte. Die Begündung: die Macht der Parlamentarier würde durch die Volksabstimmung gemindert werden.

Die Repräsentanten haben noch nicht einmal erkannt oder nicht erkennen wollen, daß eine Grundgesetzänderung nicht einmal nötig wäre. Denn auch die Prozedur der Wahlen, (wer gewählt werden kann, wer wählen darf, welche Vorraussetzungen gegeben sein müssen, um eine Wahl abzuhalten usw.) ist nicht im Grundgesetz geregelt, sondern in einem einfachen Wahlgesetz (Art. 38.3 GG: Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.). So könnten auch in einem einfachen Abstimmungsgesetz die Prozeduren der Abstimmung geregelt werden.

Unsere Vertreter haben immer noch nicht begriffen, daß wir nach dem Grundgesetz in einer “Demokratie”, der Herrschaft des Volkes, leben und nicht in einer vermeintlichen “Parlokratie”, der Herrschaft der Parteien. Zu einer Demokratie gehört unabdingbar die Volksabstimmung dazu, damit die Bürger/Innen sich gegenseitig Abstimmen können und dann über den Mißstand Abstimmen, im Sinne von Entscheiden. Zusätzlich kann durch die Abstimmung die gesamte Kreativität des Volkes für das Zusammenleben erweckt werden, der Frust der Bürger/Innen in verantwortungsbewußtes Handeln gewandelt werden. Denn eine Entscheidung, die eine Mehrheit der Bürger/Innen mitgetroffen haben, wird von ihnen später nicht torpediert.

Als Bürgerinnen und Bürger sind wir aufgerufen, unseren gewählten Vertretern die richtige Idee von der Demokratie zu übermitteln. Sie scheinen nicht in der Lage zu sein, die wahre Demokratie in ihrer Bedeutung zu begreifen. In zwei Generationen hätten sie es sonst lernen müssen. Oder -  sie haben begriffen, daß sie einen Teil ihrer Macht abgeben müßten, dagegen legen sie alle Mittel ein, wie sonst ist die jahrzehntelange Geschichte der Verhinderung der Abstimmung zu verstehen?

 Das ist schädlich für die Demokratie und kann sich bitter rächen. Die Wahlverdrossenheit, Politikverdrossenheit und auch Demokratieverdrossenheit sind warnende Anzeichen. So entsteht kein Stolz auf unsere Gesellschaftsordnung, so wird keine Verteidigungsbereitschaft für die Demokratie in der Bevölkerung aufgebaut.

 

 Wie die Iren ihre Demokratie im Zusammenhang mit der EU sehen.